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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13   

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https://dejure.org/2014,49606
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (https://dejure.org/2014,49606)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (https://dejure.org/2014,49606)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 (https://dejure.org/2014,49606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (insbesondere) in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (Bewo); Ausreichen einer alleinigen Anbindung an eine Drogenberatungsstelle oder an ein SPZ; Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers zum Schuldbeitritt ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens bei Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich eines gesetzlichen Betreuers; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens bei Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich eines gesetzlichen Betreuers; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.).

    Ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe ist im Rahmen einer Prognose zu fragen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden - dazu (a) -, ob die Maßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (b) - und ob sie erforderlich ist - dazu (c) - (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 54 ff.).

    Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Personen gleichen Alters (vgl. dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 53 und 57 m.w.N.) ist dies (auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 SGB XII) ein angemessenes Eingliederungshilfeziel.

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.).

    Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    (2) Die bisher - im Wesentlichen zu § 98 Abs. 5 SGB XII - vorliegende Rechtsprechung (insbesondere des BSG; vgl. Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f., bestätigt durch Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R Rn. 17) gibt zwar Anhaltspunkte für eine inhaltliche Konkretisierung des Bewo; unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Anspruch auf Bewo-Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht, legt sie jedoch nicht umfassend dar:.

    (a) Das Urteil des BSG vom 25.08.2011 (a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2006 - S 3 B 188/06) führt zum Begriff des Bewo im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (lediglich) konkretisierend aus, es komme nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde.

    (c) Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen dahingehend an, dass Bewo-Leistungen nicht nur dann erbracht werden können, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt (eine ältere gegenteilige Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER, des SG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2005 - S 2 SO 256/06 ER sowie des SG Stade, Urteile vom 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 und S 33 SO 18/07 dürfte sich durch das Urteil des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f. überholt haben).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    (a) Das Urteil des BSG vom 25.08.2011 (a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2006 - S 3 B 188/06) führt zum Begriff des Bewo im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (lediglich) konkretisierend aus, es komme nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde.

    (b) Nach dem Urteil des LSG NRW vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 (Rn. 31 bis 33 m.w.N.) steht der Gewährung von Bewo-Leistungen nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung, in der bzw. für die die Betreuungsleistungen erbracht werden sollen, selber anmietet, ohne dass dies mit der Betreuungsleistung verknüpft ist.

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Ausgehend vom sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (vgl. dazu näher etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) geht es deshalb nicht um eine Kostenerstattung an den Kläger (im Sinne einer Geldleistung des Sozialhilfeträgers an den Leistungsempfänger), sondern um einen Schuldbeitritt des Beklagten (Sozialhilfeträger) zu einer Zahlungsverpflichtung, welche der Kläger (Leistungsempfänger) gegenüber der Beigeladenen (Leistungserbringer) hat.

    In diesem Dreiecksverhältnis war die Beigeladene nach § 75 Abs. 2, 1. Var. SGG notwendig beizuladen (vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13).

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    hinausgezögert wurde (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, § 54 Rn. 41; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 53 - beide unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 1/88).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2007 - L 13 SO 5/07

    Tragung von Kosten für Eingliederungsmaßnahmen eines an einer erheblichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13
    (c) Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen dahingehend an, dass Bewo-Leistungen nicht nur dann erbracht werden können, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt (eine ältere gegenteilige Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER, des SG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2005 - S 2 SO 256/06 ER sowie des SG Stade, Urteile vom 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 und S 33 SO 18/07 dürfte sich durch das Urteil des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f. überholt haben).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

  • SG Stade, 21.12.2009 - S 33 SO 16/07
  • SG Stade, 21.12.2009 - S 33 SO 18/07
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Der Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Kläger durch Beauftragung der Beigeladenen zu 1), die ihrerseits Leistungen gegen Entgelt bereitstellt und mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; hierzu ebenso für Leistungen des Ambulanten Betreuten Wohnens LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 45).

    Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (so zur geistigen Behinderung BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und zur seelischen Behinderung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 59).

    aa) Was unter "Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61).

    Diese Ansätze aufgreifend hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII die Auffassung vertreten, die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    Ob Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bei einer entsprechenden gesamtkonzeptionellen Ausrichtung auf das selbstbestimmte Wohnen auch im weiteren Sinne verwaltungsmäßige Handlungen, wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden und insbesondere die Beantragung von Leistungen, die, wie insbesondere das Wohngeld, zur Sicherung der Unterkunft bestimmt sind, umfassen können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 88), kann dahinstehen.

    Fehlt es damit bereits an einem spezifischen Bedarf des Klägers für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen medizinische Maßnahmen, wie z.B. die hier vom Sachverständigen Dr. H1 empfohlene Intensivierung der ambulanten Psychotherapie, der Notwendigkeit von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX entgegenstehen können (hierzu im Schwerpunkt LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Ob entsprechende gesundheitsunterstützende Leistungen dann zu den Leistungen der Teilhabe am Gemeinschaftsleben gerechnet werden können, wenn solche eigentlich dem medizinischen Bereich zuzuordnenden Maßnahmen unselbstständiger Bestandteil einer insgesamt schwerpunktmäßig auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben ausgerichteten Maßnahme, z.B. nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87), kann dahinstehen.

    In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    Allerdings ist ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung, soweit sie für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten geeignet und erforderlich sind, faktisch notwendiger Bestandteil jeder Betreuung (vgl. BT- Drucks 13/7158, S. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 80).

    Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst (ähnlich wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 83).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

    Der Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Kläger durch Beauftragung der Beigeladenen, die ihrerseits Leistungen gegen Entgelt bereitstellt und mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; hierzu ebenso für Leistungen des Ambulanten Betreuten Wohnens LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 45).

    Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (so zur geistigen Behinderung BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und zur seelischen Behinderung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 59).

    aa) Was unter "Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61).

    Diese Ansätze aufgreifend hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die Auffassung vertreten, die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65).

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    Es kann dahinstehen, ob die Beschäftigung mit der Grunderkrankung des Leistungsempfängers und Therapiemotivation Bestandteil von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sein kann, wenn das Gesamtkonzept des Leistungserbringers auf die Wohnform und das selbstständige Wohnen ausgerichtet ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87).

    Ob Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bei einer entsprechenden gesamtkonzeptionellen Ausrichtung auf das selbstbestimmte Wohnen auch im weiteren Sinne verwaltungsmäßige Handlungen, wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden und insbesondere die Beantragung von existenzsichernden Leistungen, die auch Leistungen für die Unterkunft enthalten, umfassen können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 88), kann dahinstehen.

    Fehlt es damit bereits an einem spezifischen Bedarf des Klägers für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen medizinische Maßnahmen der Notwendigkeit von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX entgegenstehen können (hierzu im Schwerpunkt LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Allerdings ist ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung, soweit sie für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten geeignet und erforderlich sind, faktisch notwendiger Bestandteil jeder Betreuung (vgl. BT- Drucks 13/7158, S. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 80).

    Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst (ähnlich wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 83).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Die danach statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 56 SGG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 45 m.w.N.) ist zulässig, aber unbegründet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. hierzu ausführlich Urteile vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. und vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 82 ff.) kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob (a) mit der in Rede stehenden Maßnahme ein legitimes Eingliederungsziel verfolgt wird sowie, ob (b) die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieses Ziels geeignet und (c) erforderlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 59; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 71) ist die Beurteilung insoweit, ebenso wie die Prüfung der Behinderung, wertend an den Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten.

    Der Senat hat bereits (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 61 ff., Revision anhängig B 8 SO 7/15 R) ausführlich dargelegt, welche Merkmale eine bestimmte Betreuungsleistung gerade als BeWo qualifizieren.

    Mit dieser Einschätzung im vorliegenden Fall setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (Rn. 87; Revision anhängig B 8 SO 7/15 R).

    (2) Ob die Hilfestellungen der Beigeladenen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin inhaltlich als Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst werden können, mit ihnen ein legitimes Ziel der Eingliederungshilfe verfolgt wurde und die Maßnahmen geeignet waren, das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. zu diesen einzelnen Prüfungsschritten das Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 f.), kann offen bleiben.

    Dass demgegenüber bei einem (bereits) laufenden Leistungsbezug das Sichten von Post oder die Abwicklung von Schriftverkehr im Einzelfall nicht (mehr) dem Bereich der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sein kann (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall im Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 88 f.), ändert daran nichts.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Die Zahlungspflicht des A.K. sollte vielmehr nur entfallen, wenn und soweit ein Leistungsträger für die Kosten tatsächlich aufkam (vgl. zu ähnlichen vertraglichen Formulierungen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12 - ; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 - , gebilligt durch das BSG im Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

    Einer Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten könnte jedenfalls entgegenstehen, dass eine solche nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 65) final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen muss.

    Denn sie entsprechen jedenfalls den notwendigen und hinreichenden Merkmalen aller Eingliederungshilfeleistungen (vgl. zu diesen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Kriterien das Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. mit ausführlichen Nachweisen).

    a) Nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu z.B. Eicher/Jaritz in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 30 ff.; Eicher SGb 2013, 127 ff.; Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 54; auch der Bundesgerichtshof legt diese Grundsätze seiner neueren Rechtsprechung zu Grunde, vgl. Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14) erfolgt die Leistungserbringung auch im Bereich des Sechsten Kapitels des SGB XII auf der Grundlage eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, mit dem der Sozialhilfeträger der privatrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten (also hier des Klägers) gegenüber dem Leistungserbringer (hier also dem Beigeladenen zu 2) im sog. Erfüllungsverhältnis beitritt (vgl. Jaritz/Eicher a.a.O. Rn. 42 ff. mit ausführlichen Nachweisen u.a. der Rechtsprechung des BSG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Da der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch somit nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts erwirbt, dieser also streng akzessorisch ist, setzt jede Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger eine (zivilrechtliche) Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraus (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff., 16; LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 54; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 47, 47.3).

    In einem solchen Fall könnte in der Tat von einer grundsätzlichen (zivilrechtlichen) Einstandspflicht des Hilfeempfängers für die Vergütung der von den Beigeladenen erbrachten Leistungen ausgegangen werden (s. etwa LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 55).

    Dementsprechend können hierauf bezogene, motivierende Unterstützungsleistungen der Beigeladenen nicht solchen des betreuten Wohnens zugeordnet werden (s. auch LSG NRW, Urt. v. 11.01.2016 - L 20 SO 132/13 -, juris Rn. 87 in Abgrenzung zu seinem Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

    cc) Ob angesichts dieser Ausführungen an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Leistungen des Betreuten Wohnens wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen (s. Senat, Urt. v. 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, juris Rn. 77 f. im Anschluss an LSG NRW, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65) festgehalten werden kann, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung dieser möglicherweise "weicheren" Kriterien unter Würdigung des gesamten Akteninhalts eine für die Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege nach wie vor einzufordernde Hauptzielrichtung der gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen im Sinne von Hilfen zur Ermöglichung oder Sicherung selbstständigen Wohnens nicht einmal ansatzweise zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

    Da der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch somit nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts erwirbt (erst seit Januar 2020 besitzt der Leistungserbringer einen Anspruch gegen den Leistungsträger aufgrund des neu geschaffenen § 75 Abs. 6 SGB XII, hierzu: Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Auflage 2020, SGB XII § 75 Rn. 45-47), dieser also streng akzessorisch ist, setzt jede Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger eine (zivilrechtliche) Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraus (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 22.12.2014, L 20 SO 236/13, juris Rn. 54).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
    Trotz der nicht ganz identischen Formulierungen und des unterschiedlichen Ansatzes (in § 98 Abs. 5 SGB XII geht es um Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII, die "in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten" erbracht werden, während § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten als Teilhabeleistung definiert) hat die Rechtsprechung aus der Gesetzesbegründung abgeleitet, dass die sowohl in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX als auch in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII verwandten Begriffe "betreute Wohnmöglichkeiten" inhaltlich identisch sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 - juris Rn. 61 und vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12 - juris Rn. 74, Revision anhängig - B 8 SO 17/15 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 - juris Rn. 61, Revision anhängig unter B 8 SO 7/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12 - juris Rn. 74, Revision anhängig unter B 8 SO 17/15 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 8 SO 353/11
  • SG Duisburg, 15.09.2015 - S 48 SO 417/12

    Übernahme von Kosten des ambulant betreuten Wohnens bei Vorliegen einer

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